Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge zwischen der BBE Handelsberatung GmbH ("BBE") und deren Kunden ("Kunde"), sofern die Kunden Unternehmen gemäß § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB sind.
Die AGB betreffen alle Beratungsdienstleistungen der BBE für den Kunden.
Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn BBE ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
Gesetzliche Vorschriften gelten zusätzlich, soweit sie nicht durch diese AGB geändert oder ausgeschlossen sind.
Vertragsschluss, Änderungen und Laufzeit
Alle Angebote der BBE sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden.
Ein Vertrag kommt zustande, wenn die BBE eine schriftliche oder in Textform abgegebene Bestellung des Kunden durch Auftragsbestätigung schriftlich oder in Textform annimmt.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages müssen individuell schriftlich oder in Textform vereinbart werden. Nachträgliche Änderungen können zu zusätzlichen Kosten führen, die vorab zu vereinbaren sind.
Der Vertrag endet mit Abschluss des Projekts oder spätestens zwei Monate nach der letzten Leistungserbringung durch BBE.
Kündigungen sind nach gesetzlichen Bestimmungen möglich.
Erbringung der Beratungsdienstleistungen
Umfang und Art der Beratungsdienstleistungen werden im Vertrag festgelegt.
Die BBE schuldet nur die Ausführung, nicht den Erfolg der Beratung.
Die BBE informiert den Kunden regelmäßig über den Projektfortschritt.
Die BBE ist in der Gestaltung ihrer Tätigkeit vollkommen frei. Sie unterliegt keinerlei Weisungen des Kunden hinsichtlich Orts, Zeit sowie Art und Weise der Leistungserbringung.
Einsatz von Mitarbeitern und Subunternehmern
Die BBE setzt zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein.
Die BBE kann darüber hinaus Subunternehmer ohne Zustimmung des Kunden einsetzen.
Der Kunde verpflichtet sich weder Mitarbeiter der BBE noch Subunternehmer als Arbeitnehmer zu behandeln, nicht in seine betriebliche Organisation zu integrieren und kein disziplinarisches Weisungsrecht auszuüben.
Abwerbungsverbot
Der Kunde darf während der Vertragslaufzeit keine BBE-Mitarbeiter aktiv abwerben.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe bis zu einem Höchstbetrag von EUR 25.000,00, deren Höhe durch die BBE nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Geltendmachung weiterer Rechte der BBE, insbesondere Unterlassungsansprüche und etwaige weitere Schadensersatzansprüche, bleibt hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.
Mitwirkungspflichten des Kunden, Verletzung der Mitwirkungspflichten, Annahmeverzug
Der Kunde unterstützt die BBE bei der Leistungserbringung und stellt sämtliche erforderliche Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts notwendig sind, unverzüglich nach Vertragsschluss unaufgefordert und kostenfrei zur Verfügung.
Er hat BBE auf branchentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse hinzuweisen, soweit diese für die Leistungserbringung relevant sind.
Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, etwaige für die Durchführung des Projektes erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.
Der Kunde erkennt an, dass die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten grundlegende Voraussetzung für die Leistungserbringung durch BBE ist und insoweit eine vertragliche Pflicht darstellt.
Erfüllt der Kunde eine Pflicht oder Obliegenheit nicht ordnungsgemäß und beeinträchtigt das BBE bei der Leistungserbringung, so verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen/-termine entsprechend um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. BBE ist berechtigt, den hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus hat BBE Anspruch auf Ersatz des verursachten Schadens, sofern der Kunde die unterlassene Mitwirkung zu verschulden hat.
Leistungsfristen und -termine, Leistungsverzug
Leistungsfristen und -termine werden individuell vereinbart.
Leistungsfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind als "verbindlich" bezeichnet.
Leistungsfristen und -termine beginnen mit Vertragsschluss und Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden.
Der Kunde kann frühestens vier Wochen nach Ablauf der vereinbarten unverbindlichen Leistungsfristen/ -termine zur Leistung auffordern (Mahnung). Wird ein/e verbindliche/r Leistungsfrist/ -termin überschritten, kommt die BBE bereits mit Überschreiten der/des Leistungsfrist/ -termins in Verzug.
Vergütung, Zahlung, Zahlungsverzug
Die Vergütung sowie etwaige Reise- und Nebenkosten werden individuell vereinbart. Die Rechnungsstellung erfolgt zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen. Zahlungen erfolgen bargeldlos auf das auf der Rechnung angegebene Konto.
Bei Zahlungsverzug sind gesetzlich geltende Verzugszinsen zu zahlen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
BBE ist in begründeten Fällen, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, die jeweilige Leistungserbringung ganz oder teilweise nur gegen Vorauszahlung durchzuführen. Eine Vorauszahlung wird durch BBE begründet und ist sofort nach Zugang der Begründung beim Kunden fällig. Leistet der Kunde eine Vorauszahlung nicht, verspätet oder nicht vollständig, ist BBE zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses und Auflösung der Geschäftsverbindung berechtigt.
Vertraulichkeit
Der Kunde behandelt alle Informationen der BBE vertraulich.
Die Vertraulichkeit gilt nicht für allgemein bekannte Informationen oder rechtmäßig von Dritten erlangte Informationen.
Bei unrechtmäßiger Offenlegung von Informationen informiert der Kunde die BBE unverzüglich.
Haftung, Verjährung
BBE haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Ebenso haftet BBE unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet BBE nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf (“wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.
Sämtliche Ansprüche des Kunden gegen BBE verjähren – sofern in diesen AGB nicht abweichend geregelt - innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 10.1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Zurückbehaltungsrecht
Die BBE hat ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen des Kunden bis zur vollständigen Zahlung. Danach gibt die BBE die Unterlagen auf Anforderung heraus.
Höhere Gewalt, Abtretung
In Fällen höherer Gewalt (unvorhergesehene, von BBE unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Überschwemmungen, Transporthindernisse, Blockade von Beförderungswegen, Blackouts, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, nachträgliche Materialverknappung, Import- und Exportrestriktionen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien oder sonstigen Betriebsstörungen), die BBE ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Beratungsdienstleistungen bei Fälligkeit zu liefern, ist BBE für die Dauer der höheren Gewalt zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang der Auswirkung der höheren Gewalt von der Leistungserbringung befreit. BBE wird dem Kunden unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. BBE und der Kunde werden sich bei Eintritt der höheren Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. Sollte die durch das Ereignis höherer Gewalt verursachte Verzögerung länger als drei Monate andauern, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. von diesem zurücktreten.
Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des etwaiger Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist München. BBE ist stets auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder anderer Vertragsbestandteile unwirksam oder nichtig sein, so sind diese durch zwischen den Parteien zu vereinbarende Bestimmungen des Inhalts zu ersetzen, der dem mit den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen Beabsichtigten am nächsten kommt. Gleiches gilt, falls die Vereinbarungen unbeabsichtigte Lücken aufweisen.
Diese AGB werden auf Anfrage in englischer Sprache zur Verfügung gestellt. Im Falle von Abweichungen geht die deutsche Fassung vor.
Stand: 01.10.2024